From: G.Gabriel@LINK-K.gun.de (Guido Gabriel)

  Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. November 1992 folgendes Gesetz
  beschlossen:





                                   Gesetz
             ueber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
            und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG)




  Inhaltsuebersicht
  ----------------

  1. Abschnitt
  Allgemeine Bestimmungen


   1   Geltungsbereich
   2   Notfallrettung und Krankentransport
   3   Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge
   4   Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen
   5   Verhalten des Personals


  2. Abschnitt
  Rettungsdienst


    6  Aufgabe des Rettungsdienstes, Traeger
    7  Einrichtungen des Rettungsdienstes
    8  Leitstelle - Zentraler Krankenbettennachweis
    9  Rettungswachen
   10  Luftrettung
   11  Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen, und anderer
   12  Zusammenarbeit mit Krankenhaeusern
   13  Bedarfsplaene
   14  Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsgebuehren
   15  Kosten
   16  Landesfachbeirat fuer den Rettungsdienst
   17  Aufsicht und Weisungsrecht


  3. Abschnitt
  Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer


   18  Genehmigungspflicht
   19  Voraussetzungen der Genehmigung
   20  Antrag
   21  Anhoerungsverfahren
   22  Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde
   23  Betriebs- und Befoerderungspflicht
   24  Verantwortlichkeit des Unternehmers, Geschaeftsfuehrer
   25  Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen
   26  Widerruf und Ruecknahme der Genehmigung
   27  Pruefungsbefugnisse der Genehmigungsbehoerde


  4. Abschnitt
  Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften


   28  Bussgeldvorschriften
   29  Uebergangsregelung
   30  Aenderung von Rechtsvorschriften
   31  Inkrafttreten




1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
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 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt fuer den Rettungsdienst sowie die Not-
fallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer.

(2) Das Gesetz gilt nicht fuer
1. die Sanitaetsdienste der Bundeswehr, der Polizei, des Bun-
desgrenzschutzes und des Katastrophenschutzes;

2. Befoerderungen mit Fahrzeugen der freiwilligen Hilfsorgani-
sationen zur Versorgung einer groesseren Anzahl Verletzter oder
Kranker bei aussergewoehnlichen Schadensereignissen auf Anforderung
der fuer die Gefahrenabwehr zustaendigen Behoerde;

3. Befoerderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des
Krankenhausbereichs;

4. Befoerderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten
Hilfe oder Betreuung beduerfen, mit anderen als den in  3 Abs. 1
und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten).



 2

Notfallrettung und Krankentransport

(1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten
lebensrettende Massnahmen am Notfallort durchzufuehren, deren
Transportfaehigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung
der Transportfaehigkeit und Vermeidung weiterer Schaeden mit Not-
arzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein fuer die
weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befoerdern. Not-
fallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung,
Krankheit oder sonstiger Umstaende entweder in Lebensgefahr be-
finden oder bei denen schwere gesundheitliche Schaeden zu be-
fuerchten sind, wenn sie nicht unverzueglich medizinische Hilfe
erhalten.

(2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten
oder sonstigen hilfsbeduerftigen Personen, die keine
Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter
Betreuung mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu
befoerdern.

(3) Notfallpatienten haben Vorrang.



 3

Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge


(1) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die fuer die Notfallrettung
oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen,
Rettungswagen, Krankentransportwagen).  Sie muessen in ihrer
Ausstattung, Ausruestung und Wartung den allgemein anerkannten
Regeln von Medizin und Technik entsprechen.

(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen mit spe-
zieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizi-
nisch-technischen Ausstattung. Sie dienen der Notfallrettung.

(3) Die fuer die Notfallrettung oder den Krankentransport ein-
gesetzten Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete
Luftfahrzeuge) muessen in ihrer Ausstattung, Ausruestung und Wartung
den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik
entsprechen.



 4

Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen


(1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten
Personen muessen

fuer diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.

(2) Die gesundheitliche und koerperliche Eignung ist aufgrund einer
aerztlichen Untersuchung durch ein aerztliches Zeugnis vor Aufnahme
der Taetigkeit nachzuweisen. In dem aerztlichen Zeugnis ist auch zu
bestaetigen, dass die untersuchte Person nicht an einer
uebertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erkrankt oder dessen verdaechtig ist, und
dass sie keine Krankheitserreger ausscheidet. Die aerztliche Unter-
suchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Fuer den Krankentransport ist mindestens ein Rettungssanitaeter
oder eine Rettungssanitaeterin im Sinne von  8 Abs. 2 des
Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. 1.
S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung, fuer die Notfallrettung
mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin zur
Betreuung und Versorgung des Patienten einzusetzen. In der
Notfallrettung eingesetzte Aerzte und Aerztinnen muessen ueber den
Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Aerztekammer oder eine von
den Aerztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar
anerkannte Qualifikation verfuegen (Notarzt/Notaerztin). Sie koennen
dem nichtaerztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen
erteilen.

(4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei
fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Als Fahrer oder
Fahrerin fachlich geeignet ist

1. fuer den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder
Rettungshelferin ausgebildet worden ist,

2. fuer die Notfallrettung, wer
a) als Rettungssanitaeter oder Rettungssanitaeterin ausgebildet
worden ist oder

b) an einem Lehrgang nach  4 RettAssG teilgenommen und die
staatliche Pruefung bestanden hat.

(5) Fuer Unternehmer, die Notfallrettung oder Krankentransport im
Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe betreiben, koennen in der
Genehmigung nach  18 Ausnahmen von den Absaetzen 3 und 4
zugelassen werden.



 5

Verhalten des Personals


(1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte
Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus
dieser Aufgabe ergibt. Es ist ihm insbesondere untersagt,

1. waehrend des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der
   Wirkung alkoholischer Getraenke oder anderer die dienstliche
   Taetigkeit beeintraechtigender Mittel zu stehen,

2. in Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen zu rauchen.

(2) Personal darf nicht taetig werden, solange es selbst oder eine
Person, mit der es in haeuslicher Gemeinschaft lebt, an einer
uebertragbaren Krankheit im Sinne des BundesSeuchengesetzes leidet,
es sei denn, es weist durch ein aerztliches Zeugnis nach, dass keine
Uebertragungsgefahr besteht.

(3) Hat ein Mitglied des Personals eine Krankheit, die es hindert,
seine Aufgaben ordnungsgemaess zu erfuellen, darf der Traeger
rettungsdienstlicher Aufgaben oder der Unternehmer es nicht
einsetzen.

(4) Betroffene haben Erkrankungen nach den Absaetzen 2 und 3 dem
Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben oder dem Unternehmer
unverzueglich mitzuteilen. Erkrankungen nach Absatz 2 teilt

a) der Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben dem Gesundheitsamt,

b) der Unternehmer dem Gesundheitsamt sowie der Genehmigungs-
behoerde nach  18 umgehend mit.

(5) Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte
nichtaerztliche Personal hat jaehrlich an einer mindestens
30stuendigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies
nachzuweisen.



2. Abschnitt
Rettungsdienst
--------------

 6

Aufgabe des Rettungsdienstes, Traeger

(1) Die Kreise und kreisfreien Staedte sind als Traeger des Rettungsdienstes
verpflichtet, die bedarfsgerechte und flaechendeckende Versorgung der
Bevoelkerung mit Leistungen  der Notfallrettung und des Krankentransports
sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche  bilden eine medizinisch-
organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

(2) Die Grossen kreisangehoerigen Staedte sind Traeger von Rettungswachen.
Mittlere kreisangehoerige Staedte sind Traeger von Rettungswachen, soweit sie
aufgrund des Bedarfsplanes Aufgaben nach  9 Abs. 1 wahrnehmen. Die Grossen
und Mittleren kreisangehoerigen Staedte sind insoweit neben den Kreisen und
kreisfreien Staedten Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben.

(3) Die Kreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als
Pflichtaufgaben zur Erfuellung nach Weisung wahr.

(4) Das Gesetz ueber kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geaendert
durch  Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), bleibt unberuehrt.


 7

Einrichtungen des Rettungsdienstes

(1) Der Traeger des Rettungsdienstes errichtet und unterhaelt eine
Leitstelle, die mit der Leitstelle fuer Feuerschutz- und
Katastrophenschutzaufgaben zusammenzufassen ist (einheitliche Leitstelle).
Er sorgt fuer die im Bedarfsplan nach  13 festgelegte Zahl von
Rettungswachen.

(2) Die Luftrettung durch Luftfahrzeuge ergaenzt nach Massgabe des  10 den
bodengebundenen Rettungsdienst.

(3) Fuer Schadensereignisse mit einer groesseren Anzahl Verletzter oder
Kranker bestellt der Traeger des Rettungsdienstes Leitende Notaerzte oder -
aerztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende
Vorbereitungen fuer den Einsatz zusaetzlicher Rettungsmittel und des
notwendigen Personals. Im Einsatz koennen Leitende Notaerzte oder -aerztinnen
den mitwirkenden Aerzten und Aerztinnen in medizinisch-organisatorischen
Fragen Weisungen erteilen.


 8

Leitstelle - Zentraler Krankenbettennachweis

(1) Die Leitstelle lenkt die Einsaetze des Rettungsdienstes. Sie muss
staendig besetzt und erreichbar sein. Sie arbeitet mit den Krankenhaeusern,
der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der aerztlichen
Selbstverwaltungskoerperschaften fuer den aerztlichen Notfalldienst und des
Katastrophenschutzes zusammen. Mit der Lenkung rettungsdienstlicher
Einsaetze beauftragte Personen muessen die Qualifikation als
Rettungsassistent oder Rettungsassistentin haben.

(2) Die Leitstellen sind auf Anforderung zur nachbarlichen Hilfe durch die
ihnen zugeordneten Einrichtungen des Rettungsdienstes verpflichtet, sofern
dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich
beeintraechtigt wird.

(3) Die Leitstelle hat einen Zentralen Krankenbettennachweis zu fuehren.
Der Traeger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Krankenhaeusern Form,
Inhalt und Verfahren der dafuer notwendigen Meldungen.



 9
Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendigen
Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und fuehren die
Einsaetze durch.  Auf Anweisung der Leitstelle haben die Rettungswachen
auch Einsaetze ausserhalb ihres Bereichs durchzufuehren.

(2) Bei dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhaeusern haben die
Traeger des Rettungsdienstes darauf hinzuwirken, dass die Belange des
Rettungsdienstes beruecksichtigt werden.



 10
Luftrettung

(1) Fuer die Luftrettung werden Luftfahrzeuge nach  3 Abs. 3 mit
regionalem Einsatzbereich vorgehalten.

(2) Das fuer das Gesundheitswesen zustaendige Ministerium bestimmt im
Einvernehmen mit dem Innenministerium die Organisation der Luftrettung.
Es legt nach Anhoerung der kommunalen Spitzenverbaende und der Verbaende der
Krankenversicherungstraeger sowie der gewerblichen Berufsgenossenschaften
den Standort der Luftfahrzeuge und deren regelmaessigen Einsatzbereich fest.

(3) Die Traeger des Rettungsdienstes im regelmaessigen Einsatzbereich eines
Luftfahrzeuges bilden eine Traegergemeinschaft und regeln den Betrieb des
Luftfahrzeugs durch oeffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz
ueber kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung.  Dabei uebernimmt
einer der Traeger, in der Regel der Traeger, in dessen Gebiet das
Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine
Zustaendigkeit (Kerntraeger).  Die Einsaetze der Luftfahrzeuge werden von der
Leitstelle des Kerntraegers geleitet.


 11
Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer

(1) Die Durchfuehrung von Aufgaben nach  9 Abs. 1 soll durch Vereinbarung
auf freiwillige Hilfsorganisationen uebertragen werden, wenn deren
Leistungsfaehigkeit gewaehrleistet ist und ein Bedarf besteht.  Auf andere
kann die Durchfuehrung von Aufgaben nach  9 Abs. 1 uebertragen werden,
soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind.  In der Vereinbarung
ist die Zusammenarbeit mit den uebrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu
regeln.

(2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als
Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Traeger rettungsdienstlicher
Aufgaben.  Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie fuer den
Rettungsdienst zur Verfuegung stehen, in personeller und sachlicher
Hinsicht auf Ordnungsmaessigkeit und Leistungsstand zu ueberpruefen.


 12
Zusammenarbeit mit Krankenhaeusern

(1) Die Traeger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von
Notfallpatienten mit den  Krankenhaeusern zusammen.  Sie legen im
Einvernehmen mit den Krankenhaeusern.  Notfallaufnahmebereiche fest.

(2) Die Traeger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete
Krankenhaeuser

1.   eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Ret-
     tungsdienstpersonals durchfuehren,

2.   Aerzte und Aerztinnen fuer die Notfallrettung zur Verfuegung stellen.


 13
Bedarfsplaene

(1)  Die Kreise und kreisfreien Staedte stellen Bedarfsplaene unter
Mitwirkung der oertlichen Krankenkassen auf.  Einvernehmliche Regelungen
sind anzustreben.  Freiwillige Hilfsorganisationen und private Anbieter
sind anzuhoeren, soweit sie nach  11 Abs. 1 am Rettungsdienst beteiligt
sind.

(2)  Die Kreise stellen die Bedarfsplaene im Einvernehmen mit den Grossen
kreisangehoerigen Staedten und den Mittleren kreisangehoerigen Staedten auf.
Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft der Regierungspraesident die
notwendigen Festlegungen.

(3)  In den Bedarfsplaenen sind insbesondere Zahl und Standorte der
Rettungswachen sowie die Zahl der benoetigten Krankenkraftwagen und Notarzt-
Einsatzfahrzeuge festzulegen.  Dabei legen die Traeger des Rettungsdienstes
fuer die Rettungswachen ihres Gebietes Einsatzbereiche fest.


 14
Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsgebuehren

Die Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben sind verpflichtet, Entwuerfe von
Gebuehrensatzungen ueber rettungsdienstliche Leistungen mit einer
Darstellung der ansatzfaehigen Kosten den oertlichen Krankenkassen
rechtzeitig vor den Ausschussberatungen zuzuleiten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme und Eroerterung zu geben.


 15
Kosten

(1)  Die Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten fuer die
ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2)  Die Kreise koennen die anteiligen Kosten fuer die Inanspruchnahme der
Leitstellen auf die Traeger von Rettungswachen nach  6 Abs. 2 umlegen,
sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben.  Die Traeger von
Rettungswachen nach  6 Abs. 2 koennen die von ihnen an den Kreis zu
zahlenden Betraege in entsprechender Anwendung des  7 Abs. 1 Saetze 1 und Z
des Kommunalabgabengesetzes fuer das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 2
1. Oktober 1969 (GV.  NW.  S. 712) in derjeweils geltenden Fassung
aufbringen.

(3) Das Land traecrt die Investitionskosten, die den Traegern und den nach 
11 Beteiligten in Erfuellung der Bedarfsplaene entstehen, sowie die Kosten
der notwendigen Wiederbeschaffung von Anlageguetem nach Massgabe des
Haushaltsplans.


 16
Landesfachbeirat fuer den Rettungsdienst

(1) Zur Beratung des fuer das Gesundheitswesen zustaendigen Ministeriums in
allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsaetzlicher Bedeutung
wird ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium
beruft.

(2)  In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein

-    die kommunalen Spitzenverbaende,
-    die freiwilligen Hilfsorganisationen,
-    die Aerztekammern und die Kassenaerztlichen Vereinigungen,
-    die Krankenhausgesellschaft,
-    die Verbaende der Krankenversicherungstraeger und
     Berufsgenossenschaften,
-    Arbeitnehmerorganisationen,
-    Fachverbaende des Rettungswesens,
-    Verbaende des Krankentransportgewerbes und
-    Wissenschaft und Technik.

Andere fachkundige Personen koennen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.


(3) Den Vorsitz fuehrt das Ministerium.  Es erlaesst eine Geschaeftsordnung.


 17
Aufsicht und Weisungsrecht

(1) Die Sonderaufsicht fuehren die fuer die allgemeine Aufsicht zustaendigen
Behoerden.

Oberste Aufsichtsbehoerde ist das fuer das Gesundheitswesen zustaendige
Nfinister-ium.

(2) Die Aufsichtsbehoerden sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand
des Rettungsdienstes zu ueberpruefen.

(3) Die Aufsichtsbehoerden koennen Weisungen erteilen, um die gesetzmaessige
Erfuellung der Aufgaben zu sichern.

(4)  Zur zweckmaessigen Erfuellung dieser Aufgaben duerfen

1.  die oberste Aufsichtsbehoerde allgemeine Weisungen ueber Zahl, Standort,
    Betrieb, personelle Besetzung und sachliche Ausstattung von
    Leitstellen und Rettungswachen,

2.  die Aufsichtsbehoerden allgemeine und besondere Weisungen fuer
    Ungluecksfaelle mit einer groesseren Anzahl von Notfallpatienten, die die
    Leistungskraft eines einzelnen Traegers ueberschreiten, erteilen.




3. Abschnitt
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer
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 18
Genehmigungspflicht

Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein,
Aufgaben der
Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer),
bedarf der
Genehmigung der Kreisordnungsbehoerde.


 19

Voraussetzungen der Genehmigung

(1)  Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

     1. die Sicherheit und die Leistungsfaehigkeit des Betriebes
     gewaehrleistet sind und

     2. der Unternehmer und die fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellte
     PersGn zuverlaessig und fachlich geeignet sind.

(2)  Die Sicherheit des Betriebes ist gewaehrleistet, wenn der Betrieb ueber
die fuer die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen
Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen
Geschaeftseinrichtungen verfuegt.  Die Leistungsfaehigkeit ist gewaehrleistet,
wenn der Genehmigungsbehoerde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und
ordnungsgemaessen Fuehrung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel
verfuegbar sind.

(3)  Der Unternehmer oder die zur Fuehrung der Geschaefte bestellten
Personen sind als zuverlaessig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass sie den Betrieb unter Beachtung der fuer die Notfallrettung und
den Krankentransport geltenden Vorschriften fuehren und dabei die
Allgemeinheit vor Schaeden und Gefahren bewahren. Fachlich geeignet ist,
wer ueber die zur ordnungsgemaessen Fuehrurg eines Betriebes fuer die
Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Kenntnisse
verfuegt.  Die fachliche Eignung wird durch eine Pruefung bei der
Genehmigungsbehoerde festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens
dreijaehrige leitende Taetigkeit in einem Betrieb fuer Notfallrettung oder
Krankentransport nachgewiesen werden.

(4)  Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch
ihren Gebrauch das oeffentliche Interesse an einem funktionsfaehigen
Rettungsdienst im Sinne von  6 beeintraechtigt wird.  Hierbei sind
insbesondere die Pflicht zur flaechendeckenden Vorhaltung und die
Auslastung des oeffentlichen Rettungsdienstes irn vorgesehenen
Betriebsbereich zu beruecksichtigen.  Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit
und Dauer der Einsaetze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage
sind dabei zugrunde zu legen.

(5)  Sofern im Betriebsbereich, fuer den die Genehmigung beantragt wird,
schon andere Genehmigungen erteilt worden sind, kann die
Genehmigungsbehoerde vor der Entscheidung ueber den Antrag einen
Beobachtungszeitraum von bis zu einem Jahr zur Feststellung des Bedarfs
festlegen.

(6)  Die Absaetze 4 und 5 gelten nicht fuer die Wiedererteilung abgelaufener
Genehmigungen.


 20

Antrag

(1)  Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten

     1. Namen und Betriebssitz der Antragstellenden, bei natuerlichen
        Personen ausserdem Wohnsitz und Geburtstag,

     2. Angaben ueber den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und
        den Betriebsbereich,

     3. Angaben darueber, ob die Antragstellenden bereits eine Genehmigung
        fuer Notfallrettung oder Krankentransport besitzen oder besessen
        haben und

     4. Angaben ueber die Geschaeftsfuehrung, sofern die Antragstellenden den
        Betrieb nicht persoenlich fuehren.

(2)  Dem Antrag sind Unterlagen beizufuegen, die eine Bewertung der
Zuverlaessigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellenden und des
Geschaeftsfuehrers sowie der Sicherheit und Leistungsfaehigkeit des Betriebs
( 19 Abs. 1 bis 3) ermoeglichen.  Die Genehmigungsbehoerde kann weitere
Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Fuehrungszeugnissen,
verlangen.



 21

Anhoerungsverfahren

(1)  Vor der Genehmigung fuer Notfallrettung oder Krankentransport hat die
Genehmigungsbehoerde die Traeger rettungsdienstlicher Aufgaben im
vorgesehenen Betriebsbereich und die Gemeinde, in deren Gebiet der
Betriebssitz des Unternehmens liegt, sowie die Industrie- und
Handelskammer, die oertlich zustaendigen Krankenkassen und die zustaendigen
Arbeitnehmerorganisationen gutachtlich zu hoeren.  Sie kann auch weitere
Stellen hoeren.  Den anhoerungsberechtigten Stellen duerfen nur Name und An-
schrift des Antragstellenden sowie Art und Umfang der beantragten
Genehmigung mitgeteilt werden.

(2)  Die Genehmigungsbehoerde kann von der Durchfuehrung des Anhoerungs-
verfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag
nicht entsprechen will.


 22

Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde

(1)  Die Genehmigung wird dem Unternehmer fuer die Ausuebung von
Notfallrettung oder Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich
erteilt.  Die Genehmigung fuer die Notfallrettung umfasst auch die
Durchfuehrung von Krankentransporten.  Eine Uebertragung der Genehmigung ist
ausgeschlossen.

(2)  In der Genehmigung sind die einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe
des amtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion aufzufuehren.
Betriebsbereich ist das Gebiet, in dem der Unternehmer zur Entgegennahme
von Befoerderungsauftraegen berechtigt ist.

(3)  In die Genehmigung sind weiter aufzunehmen:

     1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
     2. Standort des Krankenkraftwagens,
     3. Geltungsdauer der Genehmigung,
     4. Betriebsbereich,
     5. Betriebszeit und
     6. Bezeichnung der Aufsichtsbehoerde.

(4)  Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

     Diese koennen insbesondere

     1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Befoerderungspflicht
        sowie Einsatzbereitschaft naeher bestimmen,

     2. fuer die Notfallrettung die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten
        vorschreiben,

     3. den Unternehmer verpflichten, der Genehmigungsbehoerde die Namen
        des Betriebspersonals mitzuteilen und dessen Qualifikation
        nachzuweisen,

     4. ordnungsgemaesse gesundheitliche und hygienische Verhaeltnisse
        einschliesslich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und
        Dekontamination in den Einrichtungen des Unternehmens
        gewaehrleisten,

     5. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem
        Rettungsdienst regeln und

     6. den Unternehmer fuer Zwecke der Pruefung nach  27 verpflichten, die
        Befoerderungsauftraege und deren Abwicklung zu erfassen und die
        Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(5)  Die Genehmigung ist dem Unternehmer fuer die Dauer von hoechstens vier
Jahren zu erteilen.  Wiedererteilungen sind zulaessig.


 23

Betriebs- und Befoerderungspflicht

(1) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines
Betriebs waehrend der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

(2) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur
Notfallrettung verpflichtet, wenn

    1. der Ausgangspunkt der Befoerderung innerhalb des Betriebsbereichs
       des Krankenkraftwagens liegt,

    2. die Befoerderung innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten ( 22
       Abs. 4 Nr. 2) moeglich ist und

    3. die Befoerderung nicht durch Umstaende verhindert wird, die der
       Unternehmer nicht abwenden konnte.

Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Befoerderung in die naechste,
fuer die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(3) Beim Krankentransport duerfen Befoerderungen nur durchgefuehrt werden,
wenn ihr Ausgangsort im Betriebsbereich liegt.  Die Genehmigungsbehoerde
kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Personen, die am Betriebssitz Befoerderungsauftraege fuer den Unternehmer
entgegennehmen, muessen

    a) bei einer Genehmigung fuer die Notfallrettung ueber die Qualifikation
       als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin verfuegen,

    b) bei einer Genehmigung fuer den Krankentransport als
       Rettungssanitaeter oder Rettungssanitaeterin ausgebildet sein.


 24

Verantwortlichkeit des Unternehmers, Geschaeftsfuehrer

(1)  Der Unternehmer ist dafuer verantwortlich, dass in seinem Unternehmen
die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.  Er hat dafuer zu
sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemaess gefuehrt wird, und dass sich die
Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen in vorschriftsmaessigem Zustand
befinden.  Er ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsich-
tigung des Fahr- und Betreuungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein
ordnungsgemaesser Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter
Betreuung erfordert; er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder
des Fahroder Betreuungspersonals nicht geeignet sind, einen
ordnungsgemaessen Notfall- oder Krankentransport zu gewaehrleisten.

(2)  Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1
obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen
Geschaeftsfuehrer bestellen.  Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige
oder Betriebsstellen, so muss fuer jeden Betriebszweig oder fuer jede
Betriebsstelle ein verantwortlicher Geschaeftsfuehrer bestellt werden.  Die
Genehmigungsbehoerde kann innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die
Bestellung eines Geschaeftsfuehrers anordnen, wenn die Groesse des Betriebes
oder andere betriebliche Umstaende dies erfordern.  Der Geschaeftsfuehrer
soll einen Stellvertreter haben.  Die Bestellung des Geschaeftsfuehrers und
seines Stellvertreters bedarf der Bestaetigung durch die
Genehmigungsbehoerde.

(3)  Der Untemehmer hat der Genehmigungsbehoerde Unfaelle mit
Personenschaeden, die sich waehrend des Betriebes ereignet haben,
unverzueglich mitzuteilen.


 25

Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen

Fuer die Durchfuehrung von Notfallrettung und Krankentransport mit
Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der  18 bis 24 mit der Massgabe,
dass ueber die Erteilung der Genehmigung das fuer das Gesundheitswesen
zustaendige Ministerium nach Anhoerung der zustaendigen Verbaende der
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften entscheidet.


 26

Widerruf und Ruecknahme der Genehmigung

(1)  Die Genehmigungsbehoerde hat die Genehmigung zurueckzunehmen, wenn eine
der Voraussetzungen nach  19 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder zu
widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachtraeglich weggefallen ist.  Die
Zuverlaessigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn
in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

     a) die im Interesse der oeffentlichen Sicherheit erlassenen
        Vorschriften nicht befolgt werden oder

     b) den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer
        nach diesem Gesetz obliegen.

(2)  Die Genehmigungsbehoerde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

     a) gegen Auflagen verstossen wird oder

     b) der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen,
        sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Untemehmen ergebenden
        steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfuellt hat.

(3)  Die Ruecknahme oder den Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmi-
gungsbehoerde den zustaendigen Krankenkassen mit.


 27

Pruefungsbefugnisse der Genehmigungsbehoerde

(1)  Die Genehmigungsbehoerde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
und zur Durchfuehrung der Aufsicht die erforderlichen Ermittlungen
anstellen, insbesondere innerhalb einer von ihr gesetzten Frist von dem
Unternehmer und den im Geschaeftsbereich taetigen Personen Vorlage der
Buecher und Geschaeftspapiere oder Auskunft verlangen.  Wer zur Erteilung
der Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in  383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(2)  Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck duerfen die dem Geschaeftsbetrieb
dienenden Grundstuecke und Raeume innerhalb der ueblichen Geschaefts- und
Arbeitsstunden betreten werden. Insoweit wird das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
eingeschraenkt.  Der Unternehmer und die im Geschaeftsbetrieb taetigen
Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehoerde bei den
Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die noetigen
Hilfsdienste zu leisten.





4. Abschnitt
Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften
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 28

Bussgeldvorschriften

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsaetzlich oder
fahrlaessig

     1. entgegen  18 und 25 Notfallrettung oder Krankentransport ohne
        Genehmigung betreibt,

     2. Auflagen gemaess  22 Abs. 4 nicht nachkommt,

     3. den Vorschriften dieses Gesetzes ueber
        a) die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung
        ( 3 und 4),
        b) die Betriebs- und Befoerderungspflicht ( 23) zuwiderhandelt,

     4. entgegen  24 Abs. 1
        a) Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen nicht in einem
        vorschriftsmaessigen Zustand haelt,
        b) den Betrieb des Unternehmens ohne geeignetes oder befaehigtes
        Personal  anordnet oder zulaesst,

     5. entgegen  24 Abs. 2 Saetze 2 und 3 eine vollziehbare schriftliche
        Anordnung der Genehmigungsbehoerde zur Bestellung eines
        Geschaeftsfuehrers nicht oder nicht innerhalb der von der
        Genehmigungsbehoerde gesetzten Frist befolgt,

     6. entgegen  24 Abs. 3 Unfaelle nicht meldet,

     7. entgegen  27 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstaendig
        oder nicht fristgemaess erteilt, die Buecher oder Geschaeftspapiere
        nicht vollstaendig oder nicht fristgemaess vorlegt oder die Duldung
        von Pruefungen verweigert.

(2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als
Mitglied des in der  Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzten
Personals

     a) entgegen  5 Abs. 1 waehrend des Dienstes oder der Dienstbe-
        reitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getraenke oder die
        dienstliche Taetigkeit beeintraechtigender Mittel steht,

     b) entgegen  5 Abs. 2 seine Taetigkeit ausuebt, obwohl er oder eine
        Person in seiner haeuslichen Gemeinschaft an einer uebertragbaren
        Krankheit leidet,

     c) entgegen  5 Abs. 4 eine Erkrankung nicht anzeigt.

(3)  Eine Ordnungswidrigkeit nach Absaetzen 1 und 2 kann mit einer Geldbusse
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4)  Verwaltungsbehoerde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehoerde.


 29

Uebergangsregelung

(1)  Ist ein Unternehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
im Besitz einer gueltigen Genehmigung fuer den Gelegenheitsverkehr mit
Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des
Personenbefoerderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu
deren Ablauf oder Widerruf, laengstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, Gebrauch machen.  Hat der Unternehmer von ihr schon
vor dem 30.  Juli 1989 Gebrauch gemacht und beantragt er aufgrund dieses
Gesetzes eine erneute Genehmigung, findet  19 Abs. 6 Anwendung.

(2)  Von Unternehmem, die Notfallrettung oder Krankentransport mit
Luftfahrzeugen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben,
ist eine Genehmigung nach den  18 und 25 innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen.

(3)  Bis zum 1. Januar 1994 koennen abweichend von  4 Abs. 3 Satz 2 auch
andere geeignete Aerzte und Aerztinnen, bis zum 1. Januar 1997 abweichend

     1. von  4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz,  8 Abs. 1 Satz 4 und  23 Abs.
        4 Buchstabe a auch Rettungssanitaeter und Rettungssanitaeterinnen,

     2. von  4 Abs. 4 Satz 2 fuer den Krankentransport auch Sanitaetshelfer
        und Sanitaetshelferinnen eingesetzt werden.


 30

Aenderung von Rechtsvorschriften

(1)  Das Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom
3. November 1987 (GV.  NW.  S. 392) wird wie folgt geaendert:

     a) In  10 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte " 10 Abs. 1 des Gesetzes
        ueber den  Rettungsdienst vom 26.  November 1974 (GV.  NW.  S.
        1481), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 24.  November 1982 (GV.
        NW.  S. 699)" durch die Worte " 12 Abs. 1 des Gesetzes ueber den
        Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
        durch Unternehmer (RettG) vom ... (GV.  NW.  S. ...) in
        der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

     b) In  1 1 Abs. 1 werden im Klammerzusatz die Worte " 6 Abs. 3 des
        Gesetzes ueber den Rettungsdienst in derjeweils geltenden Fassung"
        durch die Worte  8 Abs. 3 des Gesetzes ueber den Rettungsdienst
        sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unterne-
        hmer (RettG) in derjeweils geltenden Fassung' ersetzt.

(2)  Das Gesetz ueber den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei
Ungluecksfaellen und oeffentlichen Notstaenden (FSHG) vom 25.  Februar 1975
(GV.  NW.  S. 192), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 14.  Maerz 1989 (GV.
NW.  S. 2035), wird wie folgt geaendert:

In  19 Abs. 1 werden die Worte "RettG vom 26.  November 1974 (GV.  NW.
S. 1481)" durch die Worte "sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom ... (GV.  NW.  S. ...) in
der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.

(3)  Das Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20.
Dezember 1977 (GV.  NW.  S. 492), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 21.
Dezember 1982 (GV.  NW.  S. 799), wird wie folgt geaendert:

In  19 werden die Worte 5 des Gesetzes ueber den Rettungsdienst vom
26. November 1974 (GV.  NW.  S. 1481)" durch die Worte " 8 des Gesetzes
ueber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmer (RettG) vom ... (GV.  NW.  S. ...) in der jeweils
geltenden Fassung" ersetzt.


 31

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.  Gleichzeitig
treten das Gesetz ueber den Rettungsdienst (RettG) vom 26.  November 1974
(GV.  NW.  S. 1481), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 24.  November 1982
(GV.  NW.  S. 699), und die Verordnung ueber die Gewaehrung von Zuweisungen
zu den Betriebskosten des Rettungsdienstes (Betriebskosten VO.  RettG) vom
13.  Juli 1976 (GV.  NW.  S. 280), geaendert durch Verordnung vom 21.
Oktober 1983 (GV.  NW.  S. 509), ausser Kraft.

